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Krankenkasse wechseln 2026: In 4 Schritten – ohne Kündigung

Aktualisiert am
Redaktion Kassenlupe · Ofelos GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO

Ein Kassenwechsel ist ein Online-Antrag bei der neuen Kasse und eine kurze Nachricht an deinen Arbeitgeber. Eine Kündigung bei der alten Kasse brauchst du seit 2021 nicht mehr. Hier sind die vier Schritte, die Fristen und die Ausnahmen – geprüft am Gesetzestext.

Das Wichtigste in Kürze

Lohnt sich der Wechsel? Erst rechnen

Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % verlangen alle gesetzlichen Krankenkassen (§ 241 SGB V). Unterschiede gibt es beim Zusatzbeitrag, den jede Kasse in ihrer Satzung selbst festlegt. Als Angestellte oder Angestellter trägst du davon die Hälfte, dein Arbeitgeber die andere Hälfte. Gerechnet wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 sind das 5.812,50 € im Monat.

Ersparnis pro Monat = Brutto (höchstens 5.812,50 €) × Unterschied im Zusatzbeitrag in Prozentpunkten ÷ 100 ÷ 2

Ein Beispiel mit 4.000 € Monatsbrutto: Unter den bundesweit geöffneten Kassen liegen zwischen dem höchsten Zusatzbeitrag (4,39 %) und dem niedrigsten (2,50 %) 1,89 Prozentpunkte. Das sind 37,80 € im Monat oder 453,60 € im Jahr – vor Steuern, weil Krankenkassenbeiträge steuerlich absetzbar sind. Welche Kasse wo steht, zeigt unsere Liste der günstigsten Krankenkassen 2026.

Der Beitrag ist nicht alles. Kassen unterscheiden sich auch bei freiwilligen Extras wie Zahnreinigung oder Osteopathie und beim Service. Rechne beides zusammen, bevor du dich entscheidest.

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Schritt 1: Prüfen, ob du schon wechseln darfst

Wer eine Krankenkasse gewählt hat, ist an sie mindestens zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Bist du kürzer dabei, kannst du den Wechsel trotzdem schon beantragen. Die bisherige Kasse meldet dann als Ende der Mitgliedschaft frühestens das Datum, an dem die zwölf Monate ablaufen (§ 175 Abs. 2 SGB V).

Es gibt drei wichtige Ausnahmen und Sonderfälle:

Schritt 2: Die neue Kasse auswählen

Welche Kassen du wählen kannst, regelt § 173 SGB V. Wählbar sind unter anderem:

Nicht geöffnete Betriebskrankenkassen stehen nur den Beschäftigten des jeweiligen Betriebs offen. Unsere Beitragsliste trennt deshalb bundesweit und regional geöffnete Kassen.

Vergleiche dann drei Dinge: den Zusatzbeitrag, die freiwilligen Leistungen, die dir wichtig sind, und wie du die Kasse erreichst – App, Telefon, Geschäftsstelle. Der gesetzliche Leistungskatalog ist bei allen Kassen derselbe.

Wichtig: Ist die Kasse für dich wählbar, darf sie deine Mitgliedschaft nicht ablehnen und dich auch nicht durch falsche oder unvollständige Beratung vom Beitritt abhalten (§ 175 Abs. 1 SGB V).

Schritt 3: Bei der neuen Kasse beitreten – ohne Kündigung

Deine Wahl erklärst du gegenüber der neuen Kasse, meist per Online-Antrag (§ 175 Abs. 1 SGB V). Ab 15 Jahren kannst du das selbst tun.

Den Rest erledigen die Kassen. Die neue Kasse informiert die bisherige unverzüglich im elektronischen Meldeverfahren. Die bisherige Kasse bestätigt das Ende deiner Mitgliedschaft spätestens innerhalb von zwei Wochen (§ 175 Abs. 2 SGB V). Diese Meldung ersetzt deine Kündigung. Sie gilt als in dem Moment erklärt, in dem dein Antrag bei der neuen Kasse eingegangen ist (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). So gilt es seit 1. Januar 2021; vorher musstest du selbst kündigen und eine Kündigungsbestätigung vorlegen.

Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat deines Beitritts (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Bis dahin bleibst du bei der alten Kasse versichert, danach beginnt die neue Mitgliedschaft nahtlos.

Wann die neue Kasse gilt (Bindungsfrist erfüllt)
Beitritt bei der neuen Kasse imAlte Mitgliedschaft endet amNeue Kasse ab
Oktober 202631.12.202601.01.2027
November 202631.01.202701.02.2027
Dezember 202628.02.202701.03.2027

Schritt 4: Arbeitgeber informieren

Als versicherungspflichtig Beschäftigte oder Beschäftigter musst du der Stelle, die dich zur Sozialversicherung meldet, unverzüglich sagen, welche Kasse du gewählt hast (§ 175 Abs. 3 SGB V). Das ist in der Regel dein Arbeitgeber. Er meldet dich bei der neuen Kasse an, und die Kasse bestätigt ihm die Mitgliedschaft elektronisch. Eine Papierbescheinigung musst du nicht besorgen.

Eine kurze Nachricht an die Personalabteilung reicht, zum Beispiel:

„Hallo, ich wechsle meine Krankenkasse. Ab dem [Datum] bin ich bei der [neue Kasse] versichert statt bei der [alte Kasse]. Bitte berücksichtigt das in der Gehaltsabrechnung. Danke!“

Bei Rentnerinnen und Rentnern informiert die neue Kasse den Rentenversicherungsträger selbst.

Checkliste: Typische Stolperfallen beim Wechsel

Für den Antrag brauchst du in der Regel nur deine persönlichen Daten, den Namen deiner bisherigen Kasse und die Angaben zu deinem Arbeitgeber. Hast du familienversicherte Angehörige, gib sie gleich mit an.

Familie, Wahltarife und laufende Leistungen

Zusatzbeiträge 2027: Jetzt ist ein guter Zeitpunkt

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V). Für 2026 liegt er bei 2,9 %. Die Kassen legen ihre eigenen Sätze für 2027 per Satzung fest. Erhöht deine Kasse, darfst du sie verlassen.

Achtung: Seit 30. Juli 2026 müssen Kassen dich über eine Erhöhung nicht mehr in einem eigenen Schreiben informieren. Die Pflicht wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gestrichen. Das Sonderkündigungsrecht selbst bleibt. Wie du eine Erhöhung trotzdem bemerkst, steht im Ratgeber Sonderkündigungsrecht Krankenkasse.

Bedenke auch: Die neue Kasse kann ihren Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel ebenfalls ändern. Ein Blick auf die aktuelle Liste lohnt sich deshalb auch nach dem Wechsel.

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Häufige Fragen

Muss ich meine alte Krankenkasse kündigen?

Nein. Seit 2021 trittst du nur der neuen Krankenkasse bei. Sie meldet deinen Wechsel elektronisch an die bisherige Kasse, und diese Meldung ersetzt deine Kündigung (§ 175 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 4 SGB V).

Wie lange dauert ein Krankenkassenwechsel?

Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem du der neuen Kasse beitrittst. Trittst du im Oktober 2026 bei, bist du ab 1. Januar 2027 bei der neuen Kasse versichert.

Kann ich vor Ablauf von 12 Monaten wechseln?

Ja, wenn deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Dann hast du ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Ausnahme: Mitglieder mit Krankengeld-Wahltarif.

Muss die neue Krankenkasse mich aufnehmen?

Ja. Ist die Kasse für dich wählbar, darf sie deine Mitgliedschaft nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 SGB V). Wählbar sind zum Beispiel alle Ersatzkassen und Kassen, die für deinen Wohn- oder Beschäftigungsort geöffnet sind.

Bin ich beim Wechsel durchgehend versichert?

Ja. Die alte Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Kündigungsfrist, die neue beginnt direkt am Tag danach. Bis dahin bleibst du bei deiner bisherigen Kasse versichert.

Quellen

  1. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
  2. § 173 SGB V – Allgemeine Wahlrechte (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
  3. § 53 SGB V – Wahltarife (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
  4. § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
  5. § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
  6. Bundesministerium für Gesundheit: Beitragsbemessungsgrenze, abgerufen am 07.10.2026
  7. Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026, BAnz AT 10.11.2025 B7, abgerufen am 07.10.2026
  8. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 58, Art. 8), abgerufen am 07.10.2026
  9. GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste (Stand 07.10.2026), abgerufen am 07.10.2026
  10. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht vom 02.12.2022 (PDF, Kopie bei der TK; Rechtsstand vor der Gesetzesänderung vom Juli 2026), abgerufen am 07.10.2026

Transparenz: Kassenlupe kann für vermittelte Mitgliedschaften eine Vergütung von Krankenkassen erhalten. Die Reihenfolge im Vergleich ist davon nicht beeinflusst.

Herausgeber: Ofelos GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-29R0-UBNJ6-92. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Satzung und Auskunft deiner Krankenkasse. Mehr zu Rechenweg und Quellen: So rechnen wir.