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Krankenkasse wechseln 2026: In 4 Schritten – ohne Kündigung
Ein Kassenwechsel ist ein Online-Antrag bei der neuen Kasse und eine kurze Nachricht an deinen Arbeitgeber. Eine Kündigung bei der alten Kasse brauchst du seit 2021 nicht mehr. Hier sind die vier Schritte, die Fristen und die Ausnahmen – geprüft am Gesetzestext.
Das Wichtigste in Kürze
- An deine Krankenkasse bist du mindestens 12 Monate gebunden. Erhöht sie den Zusatzbeitrag, darfst du früher gehen.
- Du trittst nur der neuen Kasse bei. Ihre Meldung ersetzt deine Kündigung.
- Der Wechsel wirkt zum Ende des übernächsten Monats: Beitritt im Oktober 2026, neue Kasse ab 1. Januar 2027.
- Sag deinem Arbeitgeber, welche Kasse du gewählt hast.
- Bei 4.000 € brutto macht jeder Prozentpunkt Zusatzbeitrag 20,00 € im Monat für dich aus.
Lohnt sich der Wechsel? Erst rechnen
Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % verlangen alle gesetzlichen Krankenkassen (§ 241 SGB V). Unterschiede gibt es beim Zusatzbeitrag, den jede Kasse in ihrer Satzung selbst festlegt. Als Angestellte oder Angestellter trägst du davon die Hälfte, dein Arbeitgeber die andere Hälfte. Gerechnet wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 sind das 5.812,50 € im Monat.
Ersparnis pro Monat = Brutto (höchstens 5.812,50 €) × Unterschied im Zusatzbeitrag in Prozentpunkten ÷ 100 ÷ 2
Ein Beispiel mit 4.000 € Monatsbrutto: Unter den bundesweit geöffneten Kassen liegen zwischen dem höchsten Zusatzbeitrag (4,39 %) und dem niedrigsten (2,50 %) 1,89 Prozentpunkte. Das sind 37,80 € im Monat oder 453,60 € im Jahr – vor Steuern, weil Krankenkassenbeiträge steuerlich absetzbar sind. Welche Kasse wo steht, zeigt unsere Liste der günstigsten Krankenkassen 2026.
Der Beitrag ist nicht alles. Kassen unterscheiden sich auch bei freiwilligen Extras wie Zahnreinigung oder Osteopathie und beim Service. Rechne beides zusammen, bevor du dich entscheidest.
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Jetzt deine Kasse checkenSchritt 1: Prüfen, ob du schon wechseln darfst
Wer eine Krankenkasse gewählt hat, ist an sie mindestens zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Bist du kürzer dabei, kannst du den Wechsel trotzdem schon beantragen. Die bisherige Kasse meldet dann als Ende der Mitgliedschaft frühestens das Datum, an dem die zwölf Monate ablaufen (§ 175 Abs. 2 SGB V).
Es gibt drei wichtige Ausnahmen und Sonderfälle:
- Beitragserhöhung: Erhebt deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, hast du ein Sonderkündigungsrecht – unabhängig von der Zwölf-Monats-Bindung. Wie Frist und Ablauf genau aussehen, erklärt unser Ratgeber zum Sonderkündigungsrecht.
- Wahltarife: Hast du einen Wahltarif abgeschlossen, gelten eigene Mindestbindungsfristen (§ 53 Abs. 8 SGB V): drei Jahre beim Selbstbehalt-Tarif und beim Krankengeld-Wahltarif, ein Jahr bei Tarifen mit Prämie für Nichtinanspruchnahme und bei Kostenerstattungstarifen. Tarife für besondere Versorgungsformen, etwa Hausarzttarife, haben keine Mindestbindung. Für besondere Härtefälle muss die Satzung ein Sonderkündigungsrecht vorsehen.
- Gleiche Kassenart: Kassen können in ihrer Satzung vorsehen, dass die zwölf Monate nicht gelten, wenn du zu einer Kasse der gleichen Kassenart wechselst (§ 175 Abs. 4 SGB V). Ob das bei deiner Kasse so ist, steht in ihrer Satzung.
Schritt 2: Die neue Kasse auswählen
Welche Kassen du wählen kannst, regelt § 173 SGB V. Wählbar sind unter anderem:
- jede Ersatzkasse, zum Beispiel TK, BARMER, DAK-Gesundheit, hkk, HEK und KKH,
- die AOK deines Wohn- oder Beschäftigungsorts,
- Betriebs- und Innungskrankenkassen, die für deinen Wohn- oder Beschäftigungsort geöffnet sind,
- die Knappschaft.
Nicht geöffnete Betriebskrankenkassen stehen nur den Beschäftigten des jeweiligen Betriebs offen. Unsere Beitragsliste trennt deshalb bundesweit und regional geöffnete Kassen.
Vergleiche dann drei Dinge: den Zusatzbeitrag, die freiwilligen Leistungen, die dir wichtig sind, und wie du die Kasse erreichst – App, Telefon, Geschäftsstelle. Der gesetzliche Leistungskatalog ist bei allen Kassen derselbe.
Wichtig: Ist die Kasse für dich wählbar, darf sie deine Mitgliedschaft nicht ablehnen und dich auch nicht durch falsche oder unvollständige Beratung vom Beitritt abhalten (§ 175 Abs. 1 SGB V).
Schritt 3: Bei der neuen Kasse beitreten – ohne Kündigung
Deine Wahl erklärst du gegenüber der neuen Kasse, meist per Online-Antrag (§ 175 Abs. 1 SGB V). Ab 15 Jahren kannst du das selbst tun.
Den Rest erledigen die Kassen. Die neue Kasse informiert die bisherige unverzüglich im elektronischen Meldeverfahren. Die bisherige Kasse bestätigt das Ende deiner Mitgliedschaft spätestens innerhalb von zwei Wochen (§ 175 Abs. 2 SGB V). Diese Meldung ersetzt deine Kündigung. Sie gilt als in dem Moment erklärt, in dem dein Antrag bei der neuen Kasse eingegangen ist (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). So gilt es seit 1. Januar 2021; vorher musstest du selbst kündigen und eine Kündigungsbestätigung vorlegen.
Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat deines Beitritts (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Bis dahin bleibst du bei der alten Kasse versichert, danach beginnt die neue Mitgliedschaft nahtlos.
| Beitritt bei der neuen Kasse im | Alte Mitgliedschaft endet am | Neue Kasse ab |
|---|---|---|
| Oktober 2026 | 31.12.2026 | 01.01.2027 |
| November 2026 | 31.01.2027 | 01.02.2027 |
| Dezember 2026 | 28.02.2027 | 01.03.2027 |
Schritt 4: Arbeitgeber informieren
Als versicherungspflichtig Beschäftigte oder Beschäftigter musst du der Stelle, die dich zur Sozialversicherung meldet, unverzüglich sagen, welche Kasse du gewählt hast (§ 175 Abs. 3 SGB V). Das ist in der Regel dein Arbeitgeber. Er meldet dich bei der neuen Kasse an, und die Kasse bestätigt ihm die Mitgliedschaft elektronisch. Eine Papierbescheinigung musst du nicht besorgen.
Eine kurze Nachricht an die Personalabteilung reicht, zum Beispiel:
„Hallo, ich wechsle meine Krankenkasse. Ab dem [Datum] bin ich bei der [neue Kasse] versichert statt bei der [alte Kasse]. Bitte berücksichtigt das in der Gehaltsabrechnung. Danke!“
Bei Rentnerinnen und Rentnern informiert die neue Kasse den Rentenversicherungsträger selbst.
Checkliste: Typische Stolperfallen beim Wechsel
- Bindung übersehen: Rechne nach, wann deine zwölf Monate enden. Beantragen kannst du früher, wirksam wird der Wechsel aber erst danach – außer bei einer Beitragserhöhung.
- Frist bei Erhöhung verpasst: Das Sonderkündigungsrecht endet mit dem Monat, für den der höhere Beitrag zuerst gilt. Wer auf einen Brief wartet, ist seit Juli 2026 womöglich zu spät.
- Wahltarif vergessen: Selbstbehalt- und Krankengeld-Wahltarife binden dich drei Jahre. Schau in deine Unterlagen, bevor du den Antrag stellst.
- Nur auf den Beitrag geschaut: Nutzt du ein Extra regelmäßig, kann ein höherer Zuschuss den Beitragsunterschied teilweise ausgleichen – oder umgekehrt.
- Arbeitgeber nicht informiert: Ohne deine Angabe kann dich die Personalabteilung nicht rechtzeitig bei der neuen Kasse anmelden.
Für den Antrag brauchst du in der Regel nur deine persönlichen Daten, den Namen deiner bisherigen Kasse und die Angaben zu deinem Arbeitgeber. Hast du familienversicherte Angehörige, gib sie gleich mit an.
Familie, Wahltarife und laufende Leistungen
- Familienversicherte wechseln mit: Für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds (§ 173 Abs. 6 SGB V).
- Wahltarife enden mit der Mitgliedschaft. Prüfe vorher, ob noch eine Mindestbindung läuft (siehe Schritt 1).
- Laufende Behandlungen und Genehmigungen: Frag bei der neuen Kasse vor dem Beitritt nach, wie sie mit bereits bewilligten Leistungen umgeht, etwa bei Heil- und Hilfsmitteln.
- Bonusprogramme: Prüfe die Bedingungen deiner bisherigen Kasse, bevor die Mitgliedschaft endet – etwa ob du gesammelte Punkte noch einlösen kannst.
Zusatzbeiträge 2027: Jetzt ist ein guter Zeitpunkt
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V). Für 2026 liegt er bei 2,9 %. Die Kassen legen ihre eigenen Sätze für 2027 per Satzung fest. Erhöht deine Kasse, darfst du sie verlassen.
Achtung: Seit 30. Juli 2026 müssen Kassen dich über eine Erhöhung nicht mehr in einem eigenen Schreiben informieren. Die Pflicht wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gestrichen. Das Sonderkündigungsrecht selbst bleibt. Wie du eine Erhöhung trotzdem bemerkst, steht im Ratgeber Sonderkündigungsrecht Krankenkasse.
Bedenke auch: Die neue Kasse kann ihren Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel ebenfalls ändern. Ein Blick auf die aktuelle Liste lohnt sich deshalb auch nach dem Wechsel.
Häufige Fragen
Muss ich meine alte Krankenkasse kündigen?
Nein. Seit 2021 trittst du nur der neuen Krankenkasse bei. Sie meldet deinen Wechsel elektronisch an die bisherige Kasse, und diese Meldung ersetzt deine Kündigung (§ 175 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 4 SGB V).
Wie lange dauert ein Krankenkassenwechsel?
Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem du der neuen Kasse beitrittst. Trittst du im Oktober 2026 bei, bist du ab 1. Januar 2027 bei der neuen Kasse versichert.
Kann ich vor Ablauf von 12 Monaten wechseln?
Ja, wenn deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Dann hast du ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Ausnahme: Mitglieder mit Krankengeld-Wahltarif.
Muss die neue Krankenkasse mich aufnehmen?
Ja. Ist die Kasse für dich wählbar, darf sie deine Mitgliedschaft nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 SGB V). Wählbar sind zum Beispiel alle Ersatzkassen und Kassen, die für deinen Wohn- oder Beschäftigungsort geöffnet sind.
Bin ich beim Wechsel durchgehend versichert?
Ja. Die alte Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Kündigungsfrist, die neue beginnt direkt am Tag danach. Bis dahin bleibst du bei deiner bisherigen Kasse versichert.
Quellen
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
- § 173 SGB V – Allgemeine Wahlrechte (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
- § 53 SGB V – Wahltarife (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
- § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
- § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Beitragsbemessungsgrenze, abgerufen am 07.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026, BAnz AT 10.11.2025 B7, abgerufen am 07.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 58, Art. 8), abgerufen am 07.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste (Stand 07.10.2026), abgerufen am 07.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht vom 02.12.2022 (PDF, Kopie bei der TK; Rechtsstand vor der Gesetzesänderung vom Juli 2026), abgerufen am 07.10.2026
Transparenz: Kassenlupe kann für vermittelte Mitgliedschaften eine Vergütung von Krankenkassen erhalten. Die Reihenfolge im Vergleich ist davon nicht beeinflusst.
Herausgeber: Ofelos GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-29R0-UBNJ6-92. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Satzung und Auskunft deiner Krankenkasse. Mehr zu Rechenweg und Quellen: So rechnen wir.